Vereinssatzung vom 13. November 2016

Vereinssatzung
des
MTV ROTTORF
- von 1920 -
in der Fassung vom 13.11.2015
§ 1
Der Verein führt den Namen
MÄNNER - TURNVEREIN - ROTTORF
abgekürzt MTV Rottorf.
Er wurde gegründet am 21. August 1920.
Der Verein dient ausschließlich - auf der Grundlage des Amateurgedankens und der
Gemeinnützigkeit - der Pflege des Turnens und des Sports.
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht/Registergericht Lüneburg.
§ 2
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen
Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten
selbständig.
§ 3
Zweck
1. Der MTV Rottorf e.V. mit Sitz in Rottorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Errichtung von
Sportanlagen; Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
KREISSPORTBUND HARBURG E.V.
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu
verwenden hat.
6.
a) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich wahr.
b) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
durch Beschluss
der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Zur Erledigung von Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
d) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
Die Ergänzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2007 in Kraft.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch
die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 2 genannten Organisationen
ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in
Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist die Mitgliederversammlung oder der
Ehrenrat zuständig.
§ 5
Gliederungen des Vereins
Der Verein gliedert sich in verschiedene Sparten, welche die ausschließliche Pflege
einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sparte kann sich weiterhin in Untersparten
entsprechend der Altersstufe gliedern.
Jeder Sparte stehen ein oder auch mehrere Spartenleiter vor, die alle mit dieser
Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung regeln.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag
erwerben.
Bei Minderjährigen sowie beschränkt Geschäftsfähigen ist die nach dem BGB
erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Das Mitglied erkennt mit Eintritt in den Verein die bestehende Satzung an und erwirbt
somit seine Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
2. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben. Die Mitgliedschaft
wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das
Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 7
Ehrungen
siehe Ehrungsordnung
Anlage 1 der Vereinssatzung
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt - aufgrund einer schriftlichen Erklärung - unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen
jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres
b) Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstands
oder des Ehrenrates.
c) Durch Tod
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen
Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
unberührt.
Der geschäftsführende Vorstand kann auf das Eintreiben rückständiger Beiträge in
Ausnahmefällen verzichten.
§ 9
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes nach § 8 b) kann nur in den nachstehenden Fällen
erfolgen:
a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und
schuldhaft verletzt hat.
b) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung
nicht nachkommt.
c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben,
sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten
Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels
Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist binnen einer
Frist von einem Monat nach erfolgter Zustellung die Berufung an das
Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 10
Rechte der Mitglieder
Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichstellung und der Gleichbehandlung aller
Mitglieder.
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu benutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen sowie Sport in allen
Sparten aktiv auszuüben.
d) Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu
verlangen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der
letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt,
sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge
fristgerecht zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken,
zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen
Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins
oder zu Mitgliedern der in § 2 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im
Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 2
genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich
deren Entscheidungen zu unterwerfen.
§ 12
Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) die Spartenleiter
e) der Ehrenrat
M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung der
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13
A: Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres zwecks
Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch Aushang unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.
Zeitmaß der Benachrichtigung ist der Aushang.
Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1.
Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender
Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren
der Beschlussfassung richtet sich nach den § 20 und 21 dieser Satzung.
B: Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem
16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
b) Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 14
Aufgaben
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern und einem Ersatzprüfer
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der
Geschäftsführung
§ 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Rechenschaftsbericht der Spartenleiter
f) Neuwahlen
g) Anträge
§ 16
Geschäftsführender Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 3. Vorsitzende
d) der Kassenwart
e) der Schriftführer
f) der Sportwart
g) der Pressewart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende allein, oder der 2. Vorsitzende
bzw. 3. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
§ 17
Gesamtvorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) der Jugendwart
c) der Sozialwart
d) alle Spartenleiter
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von
3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so kann sich
der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kommissarisch bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ergänzen. Das Amt
eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes endet durch Ablauf der Wahlzeit,
Ablösung, Rücktritt, Tod sowie durch Ausschluss. Die Wahlzeit endet mit der gegen
deren Ende stattfindenden Mitgliederversammlung. Der Rücktritt ist schriftlich oder
zur Niederschrift anlässlich der Sitzung eines Organs zu erklären.
Während eines Ausschlussverfahrens ruht die Tätigkeit des betreffenden
geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Über die Ablösung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Aufgaben der Gesamtvorstandsmitglieder
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sind insbesondere:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vermögens und Eigentums sowie die Behandlung sämtlicher
Finanzangelegenheiten des Vereins
- Entscheidung über Anträge auf Beitragserlass
- Bestätigung von Neuaufnahmen
- Durchführung ( Vorbereitung und Abwicklung ) des Ausschlusses eines Mitgliedes
- Beschluss über Begnadigungen
- Entscheidung über Einsprüche gegen von Sparten verhängte Maßregelung
- Vorbereitung der Vorstandssitzung
- Anstellung von Angestellten
- Leitung der Mitgliederversammlung
- Ernennung des Sozialwartes
- Ernennung des Jugendwartes
Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ergeben
sich aus ihrer Benennung, sind jedoch nicht darauf beschränkt.
Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeiten hauptamtlicher und
ehrenamtlicher Kräfte bedienen.
Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht
darauf, welche Sportart betrieben wird.
Der Sozialwart ist für die Meldungen von Sportunfällen zuständig.
Die Spartenleiter haben alle Aufgaben, die ihnen aus ihrer Sportart erwachsen, zu
erfüllen.
Die Spartenleiter werden in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand von den
Spartenmitgliedern ernannt.
§ 18
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach
Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9a oder c.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach
mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit auch Gelegenheit gegeben
ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 6 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und
zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig, mit Ausnahme der in § 9 genannten
Berufung.
§ 19
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer (direkte
Wiederwahl ist unzulässig) haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen
und bei Unstimmigkeiten den
1. Vorsitzenden sofort schriftlich zu unterrichten und der Mitgliederversammlung
hierüber einen Bericht zu geben.
Auf Anweisung des 1. Vorsitzenden muss eine Zwischenprüfung vorgenommen
werden. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem 1. Vorsitzenden
zugehen muss. Die Kasse wird von 2 Mitgliedern geprüft, sollte ein Prüfer verhindert
sein, tritt an seine Stelle der Ersatzprüfer. Es scheidet
jedes Jahr ein Prüfer aus und der Ersatzmann rückt an seine Stelle, dafür muss ein
neuer Ersatzprüfer gewählt werden.
A l l g e m e i n e S c h l u ß b e s t i m m u n g e n
§ 20
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist
ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter
Bekanntgabe der Tagesordnung im Aushang durch den Versammlungsleiter bekannt
gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes muss durch Stimmzettel gewählt werden. Sämtlicher
Stimmberechtigen ist zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor
dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschriften des § 13 bleiben unberührt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen
Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu
führen, welches zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der
Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Zusatz der Beschlussfassung
Bei der Feststellung der Mehrheit zählen nur die abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht erschienen.
§ 21
Satzungsänderung und Auflösung des Vereines
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitgliedererforderlich.
Für eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
Erschienen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Es zählt dann immer noch die 4/5 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Bei der Feststellung der Mehrheit gilt der Zusatz in § 20
§ 22
Vermögen des Vereines
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern
steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an die in § 3 Nr. 5 festgelegte Körperschaft.
§ 23
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr
Anlage 1
E H R U N G S O R D N U N G
§ 1 – Allgemeines
Der MTV Rottorf ehrt Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben,
a)
- durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
- durch Ernennung zum Ehrenmitglied
b)
- durch Auszeichnungen für langjährige Mitgliedschaft
§ 2 – Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ernannt werden, wer das Amt eines Vorsitzenden
mehrere Jahre verdienstvoll und erfolgreich geführt hat und im Besitz der Silbernen
Ehrennadel des Landessport-bundes Niedersachsen ist.
Es kann nur einen Ehrenvorsitzenden geben. Dieses Ehrenamt ist mit Sitz und
beratender Stimme dem jeweiligen Vorstand Ehrenrat verbunden.
Der Ehrenvorsitzende wird auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ernannt.
§ 3 – Ernennung zum Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer
a) - langjährige Vorstandsarbeit (Wahlamt) geleistet hat oder
b) - besondere sportliche Verdienste für den Verein erworben hat
c) - sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes und Beschluss
der Mitgliederversammlung.
Sie sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit
§ 4 – Auszeichnung langjähriger Mitglieder
Der MTV Rottorf ehrt seine Mitglieder für langjährige ununterbrochene
Mitgliedschaft und zwar für
a) 25 Jahre Vereinszugehörigkeit
b) 50 Jahre Vereinszugehörigkeit

Veranstaltungen und Termine

MTV Rottorf

 

Freiwillige Feuerwehr Rottorf

 

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